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Mitteilung eines geringfügigen Bauvorhabens gem. §16 Abs 1 Bgld. BauG 1997

Information

Mitteilung eines geringfügigen Bauvorhabens gem. §16 Abs 1 Bgld. BauG 1997

§ 16 Geringfügige Bauvorhaben: auszugsweise

1.) Maßnahmen zur Erhaltung, Instandsetzung oder Verbesserung von Bauten und Bauteilen
2.) sonstige Bauvorhaben, bei welchen baupolizeilichen Interessen im Sinne des § 3 BauG nicht wesentlich beeinträchtigt werden,

bedürfen keines Bauverfahrens, sind aber der Baubehörde vom Bauwerber spätestens 14 Tage vor Baubeginn schriftlich mitzuteilen.

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